18. Dezember 2009

Text

Blut und Boden: Der Palästina Mythos und die vermeintlich illegalen Siedlungen

Gruppe Gesellschaftskritik

In der internationalen Betrachtung des Nahostkonflikts dominiert seit Jahren vor Allem ein Thema: Das der sogenannten Siedlungen. Zum Standardrepertoire eines jeden Berichts über die jüdischen Nachbarschaften, Dörfer und Städte im Westjordanland gehört auch stets die Behauptung, es handle sich dabei um “illegale Siedlungen”, da sie gegen internationales Recht verstossen würden. Erst kürzlich bemüßigte sich auch die Europäische Union diese Darstellung in ihrer neueste Resolution als vermeintliches Faktum wiederzugeben. Doch was meist unhinterfragt als gesicherte Tatsache vorgegaukelt wird, stellt sich in Wirklichkeit vollkommen anders dar.

David M. Phillips, Professor an der Northeastern University School of Law, kommt in seinem kürzlich im Commentary Magazine veröffentlichten Artikel “The Illegal-Settlements Myth” zum Schluss, dass sich die Behauptung jüdische Siedlungen verstössen gegen internationales Recht nicht halten ließe und nichts als ein Versuch der Delegitimierung Israels sei, der auf der willkürlichen Darstellung basiere, das Westjordanland sei “Arabisches Land”. Im Folgenden werden Phillips Kernpunkte kurz zusammengefasst und kontextualisiert.

Um die Frage nach dem rechtlichen Status der Siedlungen beantworten zu können, bedarf es eines kurzen geschichtlichen Rückblicks. Das Gebiet des heutigen Israels, Jordaniens und das Westjordanland waren bis 1917 über Jahrhunderte hinweg Teil des osmanischen Reiches. Eine eigene, souveräne arabische oder gar palästinensische Form der Staatlichkeit bzw. Selbstverwaltung gab es während dieser Zeit nie. Nachdem nun Großbritannien und seine Verbündeten die Osmanen im Zuge des Ersten Weltkriegs vertrieben hatten, wurden die Briten dank eines Völkerbundmandats neue Herren im Lande. Dieses Mandat beinhaltete die Verpflichtung zur Errichtung einer jüdischen Heimstätte in Palästina. Wenige Jahre später teilte Großbritannien das Mandatsgebiet und errichtete das haschemitische Königreich Transjordanien, östlich des Jordans. Die weitere Geschichte ist mehr oder weniger bekannt: Mit dem Versuch die prodeutschen Araber auf seine Seite zu ziehen und dem Verrat an den Juden und Jüdinnen schuf das britische Empire eine katastrophale Situation, welche es schließlich 1948 zur Niederlegung des Mandates bewegte. Im November 1947 beschlossen die neu etablierten Vereinten Nationen einen Teilungsplan, der aber von der arabischen Seite einseitig abgelehnt wurde. Als sich daraufhin im Mai 1948 der jüdische Staat Israel auf Basis der UN Resolution von 1947 gründete, griffen vier arabische Nachbarstaaten, darunter der britische Vasallenstaat Transjordanien, den gerade frisch geschaffenen Staat an. Zwar überlebte Israel, aber Transjordanien war es gelungen bis Jerusalem vorzustossen und sich das Westjordanland einzuverleiben.

Allerdings wurden diese jordanischen Gebietsgewinne international nicht akzeptiert und hier beginnt bereits die diffuse rechtliche Situation. Nachdem die Araber 1967 erneut Israel angriffen, verlor Jordanien auch das Westjordanland wieder und forthin hatte Israel die Kontrolle über das Gebiet inne. Im Jahr 1988 gab Jordanien schließlich formal jeden Anspruch auf das Westjordanland auf – nicht zuletzt da man die Palästinenser samt ihren Terrorrackets weghaben wollte.

Wie kann es sich nun also um eine israelische Besatzung des Westjordanlands handeln? Der ursprüngliche Besitzer, das osmanische Reich, ging 1923 unter und der Nachfolgestaat Türkei erhob keinerlei Anspruch auf das Gebiet. Großbritannien hatte aufgrund des Mandates niemals rechtlichen Besitzanspruch und Jordanien selbst gab seinen Anspruch spätestens 1988 formal auf. Es stellt sich also unweigerlich die Frage welcher Staat bzw. wessen Staatsgebiet hier besetzt sein soll und die Antwort kann nur lauten: Keines. Ob dieser Situation fragt sich wohl nicht nur Phillips: “On what points of law does the case against Israel stand?” (2009: 34).

Antizionistische Agitatoren verweisen meist auf die Haager Landkriegsordnung und die Vierte Genfer Konvention. Bei beiden handelt es sich um zwischenstaatliche Abkommen, denen Länder nicht automatisch unterliegen, sondern durch Beitritt. Israel ist zwar Unterzeichner der Vierten Genfer Konvention, aber weder der Haager Landkriegsordnung, noch der Zusatzprotokolle zur Genfer Konvention. Damit haben diese Dokumente rein rechtlich keinerlei bindenden Charakter für Israel und Israel kann demnach auch nicht dagegen verstossen. Von Israel also zu fordern es möge diese Bestimmungen einhalten, entspricht etwa der absurden Klage eines Geschäftsmannes, ein anderer, der aber niemals mit ihm ein Geschäft eingegangen ist, würde die Geschäftsbedingungen missachten. Obwohl diesbezüglich also keine internationale Verpflichtung für Israel bestünde, hält Israel, im Gegensatz zur Behauptung seiner Gegner, die Bestimmungen auf freiwilliger Basis ein. Und das obwohl es ob der zuvor beschrieben rechtlichen Situation nicht einmal dann, wenn es Vertragspartei wäre, dazu verpflichtet wäre, da die Behauptung es handle sich um eine Besatzung auf rechtlich tönernen Füssen steht.

Oftmals wird auf Artikel 46 der Haager Ordnung verwiesen, welche die Konfiszierung von privatem Eigentum durch Besatzungsmächte verbietet. Spinnt man Phillips Gedanken zur Thematik weiter, so basiert die Behauptung, Israel würde gegen diesen Artikel verstossen, auf einer reinen Blut-und-Boden Ideologie, die sich das Deckmäntelchen des Rechts umhängt. Demnach gehört Land auch dann Palästinensern, wenn sie keinerlei rechtlichen Titel dafür vorweisen können. Selbst vollkommen unkultiviertes und unbesiedeltes Land sei demnach palästinensisch, auch wenn es auf niemanden eingetragen ist. Vollends perfide wird es, wenn man sich alte Siedlungen des Jischuv, wie etwa Hebron und das jüdische Viertel in der Jerusalemer Altstadt, ansieht. Diese wurden durch arabische Pogrome komplett zerstört und mithilfe der jordanischen Invasoren anschließend ar(ab)isiert. Dieser Akt des Diebstahls gilt Antizionisten heute bereits als legitimiert Besitzanspruch des arabischen Okkupanten.

Weiters wird von antizionistischer Seite stets gebetsmühlenartig auf Artikel 49(6) der Vierten Genfer Konvention verwiesen, wonach Besatzungsmächte keine “zwangsweise Einzel- oder Massenumsiedlungen” ihrer bzw. der Bevölkerung in besetzten Gebieten durchführen dürften. Damit zerfällt allerdings auch schon wieder das Argument der Siedlungsgegner zu Staub, da es sich hier eben um freiwillige SiedlerInnen handelt und nicht um eine zwangsweise Deportation von israelischen StaatsbürgerInnen in das Westjordanland. Viele Siedlungen wurden gar gegen den ausdrücklichen Willen Israels errichtet und teilweise auch gewaltsam geräumt. Folgte man der Interpretation der Siedlungsgegner, wäre sogar die Wiederrichtung alter Gemeinden wie Hebron ein Akt der Besatzung. Damit wenden Siedlungsgegner einen Vertrag, der ursprünglich unter dem Eindruck der gewalttätigen Deportation von Juden in die Vernichtungslager in den von Nazideutschland besetzten Gebieten entstanden war, gegen JüdInnen die in ihre Mitte des 20. Jahrhunderts von arabischen Antisemiten zerstörten Gemeinden zurückkehren.

Abschließend stellt Phillipson die Frage, was denn wäre, wenn arabische Israelis im Westjordanland ein neues Dorf errichten würden und dazu sogar Fördermittel von israelischen Staat erhalten würden. Gälte auch dieses Dorf den vermeintlichen “Friedensfreunden” als “illegale Siedlung”? Wohl kaum. Einmal mehr zeigt sich, dass für die Gegner des Siedlungsbau die eigene verquere Interpretation des internationlen Rechts nur für Juden gilt. Die Forderung lautet, wie Phillipson Julius Stone so treffend zitiert: “the West Bank… must be made judenrein and must be so maintained, if necessary by the use of force by the government of Israel against its own inhabitants.” (2009: 37)

David M. Phillips, “The Illegal-Settlements Myth”, Commentary, Dezember 2009, S. 32-37.